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Für die Senate für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichtes gelten § 46 Abs. 2 und 3 sowie §§ 48 bis 50 entsprechend.
Die Senate für Disziplinarsachen entscheiden mit drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern. § 47 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Abschnitt 1 Klageverfahren
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
1Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder…
Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des…
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 bis 4 und § 75 gelten entsprechend. Kapitel 2 Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.