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Soll gegen den Beamten oder die Beamtin auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn oder sie Disziplinarklage zu erheben.
1Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte durch allgemeine Anordnung übertragen. 3§ 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie…
Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen…
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2…
Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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