LebensMAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LebensMAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3