Anlage LederVAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 258 - 261)
§ 1 LederGerbAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 LederGerbAusbVStruktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LederGerbAusbVInhalt von Teil 2
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 3 Abs. 2 LederVAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung
Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten,…