Anlage LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156)
§ 3 Abs. 2 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche…
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 4 Abs. 3 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 8 Nr. 1 LederGerbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie