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Steht Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrentschädigung erhalten haben, eine Lehrzulage nach dieser Verordnung nicht zu, so wird ihnen, solange die Voraussetzungen für die bisherige Lehrentschädigung fortbestehen, diese ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Dauer von zwölf Monaten zur Hälfte weitergewährt.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als…
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem…
Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen…
Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 59 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann hierfür eine nicht ruhegehaltfähige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.