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Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
eines Erholungsurlaubs,
der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,
einer Erkrankung,
einer Dienstbefreiung,
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
einer Dienstreise.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.
Dienstbefreiungen zum Stillen gemäß § 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,
Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder…
Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten,
Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.