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Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, erhalten eine Stellenzulage (Lehrzulage) nach Maßgabe dieser Verordnung. Der in Satz 1 genannten Lehrverpflichtung steht eine Lehrtätigkeit gleich, wegen der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter von den anderen ihr oder ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten mindestens zur Hälfte freigestellt ist. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nach § 6 BBesG verringerte Dienstbezüge erhalten, gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Lehrverpflichtung oder Lehrtätigkeit.
Keine Lehrzulage erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Lehrtätigkeit bei der Bewertung des ihnen verliehenen Amtes bereits berücksichtigt ist.
Die Zulage wird nur gewährt, wenn die Tätigkeiten in häufiger Wiederholung ausgeübt werden und zu den regelmäßigen Aufgaben im Rahmen des normalen Dienstablaufs…
Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem Hauptamt…
Steht Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrentschädigung erhalten haben, eine Lehrzulage…
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes,…
Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst,…
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.