Anlage LeichtflBAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 1986, 2115 - 2119) I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)a)Wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter nennen und beachtenb)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibenc)Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Kunstharzen und Lösungsmitteln beachtend)Regeln für den vorbeugenden Brand- und den Explosionsschutz beschreibene)Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom beschreibenf)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreibeng)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenh)Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatzbedingten Umweltbelastungen nenneni)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen(§ 4 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhabenb)technische Tabellen, Richtlinien und Merkblätter anwendenc)Skizzen und Zeichnungen anfertigend)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen6Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen(§ 4 Nr. 6)a)Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Verwendung von berufsüblichen Holzarten und Holzwerkstoffen nennen16 b)Holz und Holzwerkstoffe lagernc)Fehler und Güteklassen des Holzes beschreibend)Holz und Holzwerkstoffe nach den für die Verwendung wichtigen Eigenschaften auswählene)Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen und anwendenf)Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung nennen, handhaben und instandhalten, insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und Stechbeitelg)Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif und Bohrarbeiten von Hand ausführenh)Holzverbindungen aus Vollholz und Holzwerkstoffen herstellen, insbesondere Fügen, Eckverbindungen und Schäfteni)Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimverbindungen herstellen7Arbeiten mit Metallen(§ 4 Nr. 7)a)Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben10 b)einschlägige Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung nennen, handhaben und instand haltenc)Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Abkantarbeiten von Hand ausführend)Gewinde schneidene)Metallteile mit Nieten und Klebstoffen sowie durch Löten und Schweißen verbindenf)Schraubverbindungen herstellen und sichern8Bearbeiten von Kunststoffen(§ 4 Nr. 8)a)Arten und Eigenschaften von einschlägigen Kunststoffen nennen10 b)Kunststoffteile lagernc)Kunststoffe schneiden, bohren, verformen und verbinden9Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien(§ 4 Nr. 9)a)Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Kunstharzen und Faserverstärkungsmaterialien beschreiben16 b)Kunstharze und Faserverstärkungsmaterialien lagern, auswählen und aufbereitenc)einfache faserverstärkte Kunststoffteile herstellend)Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwendung beschreiben, insbesondere Befestigungsmittel, Schleifmittel und KlebstoffeII. Berufliche Fachbildung1Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmaterialien (§ 4 Nr. 9)a)Strangziehverfahren bei der Herstellung von Bauteilen anwenden 14 b)faserverstärkte Kunststoffteile im Handlaminierverfahren herstellenc)faserverstärkte Kunststoffsandwichteile herstellend)Verfahren zur Wärmebehandlung von faserverstärkten Kunststoffen beschreiben und anwenden2Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten(§ 4 Nr. 10)a)Aufbau und Funktion von Handmaschinen und stationäre Maschinen beschreiben 6 b)Aufgaben von elektrischen Schutzeinrichtungen beschreibenc)Handmaschinen einsetzend)Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen 8e)Maschinenwerkzeuge instandhaltenf)Schärfen von Maschinenwerkzeugen beschreibeng)Maschinen, Geräte und Vorrichtungen wartenh)Störungen an Maschinen und Geräten erkennen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen3Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und Formen (§ 4 Nr. 11)a)Vorrichtungen und Formen nach dem Verwendungszweck unterscheiden 2 b)Werkstoffe für den Formen- und Vorrichtungsbau auswählen 10c)Schablonen und Vorrichtungen anfertigend)Urmodelle anfertigene)Formen herstellenf)Vorrichtungen und Formen instandhalten4Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für Leichtflugzeuge (§ 4 Nr. 12)a)Einbauteile herstellen, insbesondere Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen und Verkleidungen 10 b)Schalen laminieren 8 c)Einbauteile einklebend)Beschläge montierene)Schalen verkleben5Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 13)a)Materialien und Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung nennen 12 b)unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Spachteln, Lackieren und Polierenc)Oberflächen ausbessernd)Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und durchführen6Endmontage von Leichtflugzeugen(§ 4 Nr. 14)a)Teile zu Hauptbaugruppen zusammenbauen 22b)Hauptbaugruppen zusammenfügenc)Fahrwerk und Beschläge montierend)Steuerwerk einstellene)Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf Funktion überprüfenf)Wägung und Endkontrolle durchführen7Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen (§ 4 Nr. 15)a)Wartungen und Reparaturen nach schriftlichen Anweisungen durchführen 12b)Schäden an Zelle, Beschlägen und Bordgeräten feststellen