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Der Bund verfügt über ein bewährtes und auf allen Übungsplätzen angewandtes Konzept zum Schutz der Umwelt. Derzeit ist dies niedergelegt in der „Grundsatzweisung für den Umweltschutz in der Bundeswehr“ des BMVg sowie der „Richtlinie zur nachhaltigen Nutzung von Übungsplätzen in Deutschland“ des BMVg und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Zusätzlich gelten die in den Geschäftsanweisungen Naturschutz und Landschaftspflege sowie Waldbau der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - niedergelegten Handlungsgrundsätze. Diese Vorgaben finden im Rahmen des Gebietsmanagements und zum Schutz des Vereinbarungsgebietes Berücksichtigung.
Der naturschutzfachliche Grundlagenteil enthält mindestens folgende Inhalte:
Abgrenzung des Vereinbarungsgebietes,
Bedeutung des Vereinbarungsgebietes für das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000,
Erhaltungsgrade der Lebensraumtypen und Arten, insbesondere die im Standarddatenbogen gelistet sind, nach den Anhängen I und II der FFH-Richtlinie in Text und Karte,
Schutz- und Erhaltungsziele mit Kurzdarstellung der jeweiligen Erhaltungs-, Wiederherstellungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
Grundsätze für das Monitoring,
Störeinflüsse und Nutzungen sowie sonstige Faktoren, die abgesehen von der militärischen Nutzung auf das Gebiet einwirken.
Die Erstellung des naturschutzfachlichen Grundlagenteils für das Vereinbarungsgebiet liegt beim Bund. Bei der Erstellung des naturschutzfachlichen Grundlagenteils tauschen das Land und der Bund aktuelle Naturschutzdaten aus und unterstützen sich gegenseitig organisatorisch.
Der Bund stellt nach der Erarbeitung des Grundlagenteils zeitnah unter Berücksichtigung der militärischen Nutzungserfordernisse sowie der naturschutzfachlichen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Land einen Maßnahmen- und Pflegeplan auf, der die naturschutzrelevanten Maßnahmen der Beteiligten, etwaige Maßgaben zu deren Durchführung sowie die notwendigen Tätigkeiten zum Monitoring und zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie enthält. Diesen Plan wird der Bund alle drei Jahre überprüfen und ggf. im Einvernehmen mit dem Land aktualisieren. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bund über Maßnahmen, die aus militärischen Gründen zwingend notwendig sind, das Land entscheidet über Maßnahmen, denen Erfordernisse der militärischen Nutzung nicht entgegenstehen.
Der Bund in seiner Funktion als öffentlicher Träger der Fläche im Sinne des § 32 Absatz 4 BNatSchG führt die zur Erfüllung der Naturschutzziele erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Maßnahmen- und Pflegeplanes durch. Das Land wird den Bund bei der Erfüllung dieser Aufgaben nach vorheriger Abstimmung fachlich unterstützen.
In dem Falle, dass aus militärischen Gründen Maßnahmen erforderlich werden, die keinen Aufschub dulden und die gleichzeitig Belange des Naturschutzes zu beeinträchtigen geeignet sind, wird das Land den Interessen des Bundes an einer zeitgerechten Abwicklung, insbesondere bei erforderlichen Verwaltungsverfahren, Rechnung tragen.