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Ziel der Vereinbarung ist, die in Artikel 1 dieser Vereinbarung genannten Gebietsmerkmale und Funktionen in größtmöglichem Umfang einvernehmlich und auf Dauer im Sinne des § 4 BNatSchG zum Ausgleich zu bringen und auf diese Weise zu sichern.
Die Vereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 4 BNatSchG zur Umsetzung der FFH-Richtlinie auf Flächen in öffentlicher Trägerschaft des Bundes. Sie tritt an die Stelle einer Schutzerklärung im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG zum Schutz des Vereinbarungsgebietes und stellt das Gebietsmanagement gemäß der FFH-Richtlinie sicher. Die Parteien gehen davon aus, dass damit ein gleichwertiger Schutz im Sinne der genannten Vorschriften gewährleistet ist.
Zur Umsetzung von Absatz 1 dieses Artikels wird für das Vereinbarungsgebiet nach Maßgabe der Erhaltungsziele laut Standarddatenbogen ein naturschutzfachlicher Grundlagenteil sowie ein Maßnahmen- und Pflegeplan erstellt. Sie werden Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Maßnahmen- und Pflegeplan bildet gemeinsam mit dem naturschutzfachlichen Grundlagenteil einen einrückfähigen Beitrag zum Managementplan für den Flächenanteil des Vereinbarungsgebietes innerhalb des Natura 2000-Gebietes. Dieser dient der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 1 der FFH-Richtlinie.
Der Managementplan für das gesamte Natura 2000-Gebiet (DE 6507302) wird durch das Land federführend bearbeitet. Der Bund stellt dem Land hierfür einen einrückfähigen Beitrag zum Managementplan für das Vereinbarungsgebiet bereit.