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Der Bund führt nach Maßgabe des Managementplans unter Berücksichtigung des Artikel 7 Absatz 3 dieser Vereinbarung alle Maßnahmen durch, die auf der Grundlage der im Saarland allgemein geltenden Standards im Zusammenhang mit dem in Artikel 11 der FFH-Richtlinie festgelegten Monitoring erforderlich werden.
Der Bund wird dem Land in den von Artikel 17 der FFH-Richtlinie vorgegebenen Zeiträumen über den Erhaltungsgrad der NATURA 2000-Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten) in dem Vereinbarungsgebiet Kenntnis geben. Die Informationen sollen den formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen und dienen dem Land zur Erfüllung seines Beitrags an der Berichtspflicht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 17 Absatz 1 der FFH-Richtlinie gegenüber der Europäischen Kommission.
Für den Fall, dass das Land bei Beschwerde-, Vertragsverletzungs- oder Klageverfahren der Europäischen Kommission berichtspflichtig werden sollte, gilt Absatz 2 dieses Artikels entsprechend.