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Der Vollzug des a) Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), b) Weinrechts im Sinne des § 27 Abs. 1 des Weingesetzes, c) vorläufigen Tabakgesetzes obliegt den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Die Befugnis der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes Zuständigkeitsregelungen zu erlassen bleibt unberührt. Die Dienststelle führt die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachungsamt“, auch in Verbindung mit anderen Bezeichnungen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches…
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der…
Die Kreisordnungsbehörden nehmen die Aufgaben nach § 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die…
Soweit die Landesregierung auf Grund des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Erlass von Rechtsverordnungen…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird im Umfang seiner nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.