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Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.
Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.
Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung…
Wird in bestehenden Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 und für…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird im Umfang seiner nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten…
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf das Landesamt übertragen:
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach…
Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.