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Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.
Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.