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Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften dem Fischereiverband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist sie oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes nach den Vorgaben des Fischereiverbandes gegenüber der Fischereibehörde verpflichtet.
Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher, die/der in Fällen des § 48 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 des Saarländischen Fischereigesetzes Fangmittel und Fische sicherstellt, hat die betroffene Person über den Grund der Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu belehren. Der betroffenen Person ist die Sicherstellung schriftlich gegen Unterschrift in einem Verzeichnis zu bestätigen. Der Verbleib der Gegenstände ist ihr bekannt zu geben. Die sichergestellten Fangmittel sind zu kennzeichnen. Fangmittel und Fische sind im Beisein der betroffenen Person fotografisch zu dokumentieren und im Verzeichnis aufzulisten. Legt die betroffene Person gegen die Sicherstellung ausdrücklich Widerspruch ein, ist dieser auf dem Verzeichnis gegen Unterschrift zu vermerken. Die sichergestellten und gekennzeichneten Fangmittel sind binnen drei Tagen mit dem Verzeichnis und dem Bericht dem Fischereiverband Saar zur Entscheidung vorzulegen. Sichergestellte lebende Fische sind dem Fischereiberechtigten auszuhändigen. Wegen des Verderbs sind tote Fische, sofern sie dem Berechtigten nicht zeitig übergeben werden können, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Verbleib der Fische ist im Bericht zu vermerken.
Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher erhält für ihre/seine Tätigkeit nach Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes einen Kostenersatz von 120 Euro jährlich. Zehnter Abschnitt Elektrofischerei