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Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen.
Der Antrag muss enthalten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Person, die zur Fischereiaufseherin oder zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der Fischereibehörde durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.
Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist von diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor ihrer oder seiner Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten zu belehren.
Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ihre oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.