§ 30 NRW-26994Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als…
§ 17 Abs. 2 NRW-26992Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so…
§ 18 Abs. 2 NRW-26992Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Im Falle des § 17 Abs. 2 ist die Auflösung von der Waldgenossenschaft unter Darlegung der Voraussetzungen bei der höheren Forstbehörde zu beantragen. Liegen die…
§ 36 Abs. 1 BWaldGGesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 8 NRW-26994Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.