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Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile am Gemeinschaftsvermögen in der Hand eines Anteilberechtigten befinden. Sie ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören.
Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so verringert hat, daß sich eine Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch die Waldgenossenschaft erübrigt und gewährleistet ist, daß die Waldfläche in das Eigentum nur einer juristischen oder natürlichen Person überführt oder zur Aufstockung benachbarter land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe verwendet wird. § 2 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der…
Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
Die Genossenschaft wird aufgelöst
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als…
Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird,…
In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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