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Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Kapitel III Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz Erster Abschnitt Staatswald
Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der…
Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Waldfläche sich durch Veräußerung oder auf andere Weise so…
Im Falle des § 17 Abs. 2 ist die Auflösung von der Waldgenossenschaft unter Darlegung der Voraussetzungen bei der höheren Forstbehörde zu beantragen. Liegen die…
In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und…
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines…
die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.