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Bereits erstellte und in Kraft getretene Frauenförderpläne gelten für den jeweils vorgesehenen Zeitraum fort. Im Anschluss erfolgt eine Fortschreibung als Gleichstellungsplan oder die Einführung eines alternativen Instrumentes nach § 6a. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Zum Textanfang
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die Landesregierung…
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Innenminister zugleich…
Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes…
Auszubildende oder Prüflinge, die sich am 31. Dezember 2019 in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach der bis dahin geltenden Fassung. Die…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.