§ 30 LGG
Übergangsvorschriften
(1)
Die Daten nach § 6 müssen erstmals am 30. Juni 2016 erhoben sein.
(2)
1Die Frauenförderpläne nach § 7 müssen bis zum 1. Januar 2017 durch die nach § 8 berufenen Stellen in Kraft gesetzt werden. 2Die Frauenförderpläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze auslaufen, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt wirksam.
(3)
1Die Frauenbeauftragten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze im Amt befinden, bleiben bis zur nächstfolgenden Personalratswahl im Amt. 2Sie sind dann neu zu wählen.
(4)
Die Rechte der Schwerbehinderten bleiben unberührt.