Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erhebung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes und § 18 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung[2] bleiben unberührt.