§ 101 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Die Rechnung des Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 101 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 101 BHOBundeshaushaltsordnung
Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die auch die Entlastung erteilen.
§ 47 Abs. 2 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Die Rechnung des Rechnungshofes wird von den gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die auch die Entlastung erteilen.
§ 97 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem…