§ 101 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 101 BHOBundeshaushaltsordnung
Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die auch die Entlastung erteilen.
§ 101 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.
§ 47 Abs. 2 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Die Rechnung des Rechnungshofes wird von den gesetzgebenden Körperschaften geprüft, die auch die Entlastung erteilen.
§ 109 Abs. 2 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die…