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Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt das Ministerium der Finanzen nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung ( Artikel 106 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes). Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen. Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Landtag beschließt aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichtes über das Ergebnis der Prüfung des Landesrechnungshofes über die Entlastung der…
Der Landtag kann Bemerkungen zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte an den Rechnungshof zurückverweisen.
Der Bundestag stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
Die gesetzgebenden Körperschaften beschließen auf Grund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes über die Entlastung der Regierung.
Die Entlastung erteilt das zuständige Staatsministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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