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Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die…
Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen natürlicher…
Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten…
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.