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Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes wird auf die…
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 3 des Landeshundegesetzes für die zentrale Erfassung registrierter Hunde ist das Landesamt.
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
Zuständige Behörden zur Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind:
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.