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Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten der Justizvollzugsanstalten durch Abruf ermöglicht oder in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in und aus mehreren Vollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
Es wird durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Abrufe von personenbezogenen Daten nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Jeder Abruf wird in einer Datei protokolliert, die bei Bedarf für Kontrolltätigkeiten herangezogen werden kann. Abrufe sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger.
Justizvollzugsanstalten im Sinne dieser Verordnung können, je nach Sachzusammenhang, auch Einrichtungen der Sicherungsverwahrung sein. Gefangene im Sinne dieser Verordnung sind auch Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind.
Zur Erfüllung der ihr nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, Untersuchungshaftvollzugsgesetz…
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den…
Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine…
Personenbezogene Daten, die gemäß § 11 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen innerhalb einer Vollzugsbehörde nur zur Erfüllung…
Die Vollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung, die sich…
Die Einrichtung eines gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Verfahrens, in dem innerhalb einer Vollzugsbehörde oder in oder aus mehreren Vollzugsbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.