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Die zuständigen Behörden können anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Verfügungen, die die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, sind im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden zu treffen.
Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die Vorschriften der §§ 24 bis 26, des § 29 Abs. 2, des § 30 Satz 2 und des § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zum Schutz vor Störfällen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 13a die Vorschrift des § 20 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des §13a die Vorschriften der § 24 sowie § 25 und § 29a Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen…
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§…
Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der…
Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.