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Oberste Umweltschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Umweltschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Umweltschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
Die Aufsicht über die untere Umweltschutzbehörde führt die obere Umweltschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Umweltschutzbehörde geführt.
Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.
Das für Umweltschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen.
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Umweltschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim…
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde…
Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.
Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes…
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Abfallwirtschaftsbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in…
Die zuständigen Behörden haben als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz - OBG) darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.