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§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 sowie der Zweite und der Vierte Teil der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) sind auf genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sofern sie Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz sind. Dritter Teil Durchführung des Gesetzes
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist…
Diese Verordnung enthält insbesondere Anforderungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der Errichtung und beim Betrieb der…
eine genehmigungsbedürftige Anlage, für die am 16. Januar 2024 aa)eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des…
Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
Dieses Gesetz gilt für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl.…
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.