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Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen und des Standes der Technik werden in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Soweit Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden, sind sie Anlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und…
„Emissionen“ die Abgas- und Nicht-Abgasemissionen eines Kraftfahrzeugs;
Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
Zu den Anlagen gehören auch die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von…
Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen…
Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.