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Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können.
In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen.
Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen dienen, sowie die der allgemeinen Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) und des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für
Dieses Gesetz gilt nicht für Behörden, soweit diese in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung,…
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht…
Dieses Gesetz gilt für
Dieses Gesetz gilt
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.