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Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die…
Der Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde vom Pächter innerhalb eines Monats nach Abschluss vorzulegen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, für Unter- und…
Der Abschluß eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.
Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen. Das…
Jagdpächter und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Pacht- oder…
In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.