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Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Wild und Sachen berechtigt ist.
Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks hat der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks nicht Inhaber eines Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch einen Jagdpächter noch durch angestellte Jäger…
In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen…
Ist eine Personenmehrheit oder eine juristische Person Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch…
Inhaber von Eigenjagdbezirken, Jagdpächter und Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse sind verpflichtet, der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines die…
Für die Erklärung nach Absatz 2 und die Beschränkung der Jagdausübung in den in Absatz 2 genannten Bezirken ist die untere Jagdbehörde zuständig. Abschnitt 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.