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Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks, der kleiner als die Mindestgröße ist, an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient. Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teiles eines Jagdbezirks nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.
Der Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde vom Pächter innerhalb eines Monats nach Abschluss vorzulegen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, für Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme von Mitpächtern.
Die Laufzeit des Pachtvertrages soll mindestens fünf und höchstens zehn Jahre betragen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.
Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen.…
Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die…
Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen.
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des…
Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.