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Die erstmalige Eingatterung von Jagdbezirken und Teilen von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd und der Hege (Jagdgatter) ist verboten.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Eingatterung von Flächen bis zu 20 ha genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Einbürgerung bestimmter Wildarten dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
durch die Eingatterung weder der Naturhaushalt geschädigt noch das Landschaftsbild verunstaltet wird,
allgemeine und besondere Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden,
die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind,
andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Wilddichte, versehen werden.
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Jagdgatter können nachträglich Nebenbestimmungen zur Herstellung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 sowie hinsichtlich der zulässigen Wilddichte erlassen werden.
Die Pflicht zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Der Abschuss von Schalenwild in Jagdgattern nach Absatz 4 ist durch besonderen Abschussplan zu regeln. Im übrigen gelten für die Jagdausübung die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und des § 22 dieses Gesetzes auch für Schwarzwild gelten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit AbonnementArten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LJG-NRW sowie die rechtmäßige und…
Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren…
Die untere Jagdbehörde kann den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen, in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Revieren für eine…
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;
Die unentgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 3 Satz 1, wenn sie der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.