Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen. Sie kann von Mitpächtern, bei Eigenjagdbezirken von Miteigentümern, nur gemeinsam erteilt und zurückgenommen werden.
Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein), sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt. Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist mitzuführen und auf Verlangen eines Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
Entgeltliche Jagderlaubnisscheine dürfen nur insoweit erteilt werden, wie gemäß § 11 noch Pächter zulässig sind. Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der zulässigen Gesamtzahl der Pächter erteilt werden. Die Zahl der unentgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheine an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtzahl nur zur Hälfte berücksichtigt. Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirkes hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn angrenzt. Der Jagdpachtvertrag hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bejagbaren Fläche des Jagdbezirks Vereinbarungen über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, insbesondere an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen, zu enthalten.
Die Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhinderung eines Jagdmissbrauchs die Erteilung der Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer, insbesondere von Jagdgästen, an der Jagd beschränken oder untersagen.
Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen.
Angestellte Jäger und Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis und sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl gemäß Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt sind. Entsprechendes gilt für Forstbedienstete, soweit dem nicht Rechte Dritter entgegenstehen.
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten…
Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte…
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines…
Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins…
Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.