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Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen.
Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.
Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.
Die untere Jagdbehörde bestellt nach Anhörung des Kreisjagdbeirats auf die Dauer von sechs Jahren Wildschadensschätzer, und zwar in der Regel für jede Gemeinde…
Ist die nach § 34 Abs. 1 zuständige Gemeinde als Inhaberin eines Eigenjagdbezirkes oder als Notvorstand einer ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft an dem…
Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des…
Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 Bundesjagdgesetz) angemeldet, so beraumt die Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine…
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht…
Ein Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt. Das Verlangen ist nur zulässig, wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.