§ 65 DV-SJG
Die untere Jagdbehörde bestellt nach Anhörung des Kreisjagdbeirats auf die Dauer von sechs Jahren Wildschadensschätzer, und zwar in der Regel für jede Gemeinde einen Schätzer und einen Stellvertreter. Die Schätzer sind zu verpflichten, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Wildschaden, der an Forstpflanzen entsteht, wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.
Ein Schätzer darf in einem Wildschadensverfahren nicht tätig werden, an dem er selbst, sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder eine mit ihm in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person beteiligt ist.