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Weist eine Vereinigung von a) Jägerinnen und Jägern, der fünf Prozent der Jagdscheininhaber im Land Nordrhein-Westfalen angehören, oder b) Revierjägerinnen und Revierjägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie
nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und
ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen.
Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt werden kann oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zu entziehen ist. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen werden soll.
Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit…
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b (Jagdgenossenschaften) die Landesarbeitsgemeinschaft der Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Verbreitungsgebieten (§ 22 Absatz 12), wirken…
Mit der Zulassung der Zusammenlegung oder Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Rechtsnachfolge für die untergehenden Jagdgenossenschaften zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.