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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a…
„(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder…
Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien…
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe…
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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