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Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.
Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.
Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
Absatz 4 Satz 1 wird . wie folgt gefaßt: „Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im…
Als öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes gelten die im Sächsischen Jugendring vertretenen Mitgliedsorganisationen, die Mitglieder…
Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:
„(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist
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