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Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
Die Satzung regelt insbesondere
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.
Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung…
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des Achten Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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