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Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in…
Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht,…
Die Erlaubnis wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege nach § 2 geeignet ist, eine Qualifizierung mindestens…
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden…
Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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