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Die Erlaubnis wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege nach § 2 geeignet ist, eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des DJI nach § 3 nachweist und kindgerechte Räume nach § 5 zur Verfügung stehen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten Erlaubnis. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden. Ist das Wohl des Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Bei der konkreten Festlegung der Zahl der von einer Kindertagespflegeperson zu betreuenden Kinder berücksichtigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in jedem Einzelfall insbesondere den Betreuungs- und Pflegeaufwand der Gruppe.