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Das Landesjugendamt ist zuständig für
die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für
die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, § 89b Absatz 2, § 89c Absatz 3, §§ 89d und 89e Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 32c Absatz 1 Satz 4.
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird beim Landesjugendamt eingerichtet.
Das Landesjugendamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes…
Absatz 2 Buchst. c wird wie folgt gefaßt: „c) die zuständige oberste Landesbehörde in allen übrigen Fällen.“
Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche…
Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1…
Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.