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Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund auch von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1799 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1848 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgenommen.
Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht…
Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst: „§ 34 Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht“.
Soweit der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus von der Aufsicht des…
Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.