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Zulagen nach § 32 Absatz 3 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen können gewährt werden für:
Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das der Tätigkeit üblicherweise innewohnende Maß erheblich übersteigen, in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung,
in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder
Tätigkeiten während Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, in Höhe von 15 Prozent der Grundvergütung.
Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
Die Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist zu begründen und aktenkundig zu machen.
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent der Grundvergütung.
der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.